Gutachten bestätigt: Krankenhausplanung ist Gemeinschaftsaufgabe der Länder
Krankenhausgesellschaft Sachsen zum Rechtsgutachten der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschläge der Regierungskommission für eine Reform der Krankenhausvergütung der Bundesregierung
Leipzig. Beauftragt von den Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein prüfte der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger, ob und inwieweit die von der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausreform unterbreiteten Vorschläge mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Nach dem nun vorliegenden, rund 130 Seiten umfassenden Gutachten, missachten die Vorschläge der Regierungskommission vor allem das Recht der Länder auf Krankenhausplanung und stehen daher mit dem Grundgesetz nicht im Einklang. Die Reform kann nur unter Belassung weitreichender Entscheidungskompetenzen der Länder verfassungskonform ausgestaltet werden.
Im Ergebnis reicht es nicht, dass Länder per Ausnahmeregelungen Befugnisse zur Krankenhausplanung vom Bund zugeteilt bekommen. Den Ländern müssen eigenständige und umfangmäßig erhebliche Gestaltungsspielräume sowohl legislativer als auch administrativer Art für die Krankenhausplanung verbleiben. Es gelte ein Primat der Krankenhausplanung der Länder gegenüber Entgeltregelungen des Bundes.
Das Gutachten kritisiert besonders die starre Verknüpfung zwischen Levelzuordnung der Krankenhäuser und Leistungsgruppen. Dies führe, so das Gutachten, „zu einem nicht mehr hinnehmbaren Struktureingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Planungsbefugnisse der Länder“. Einzelne Vorschläge der Regierungskommission seien zudem mit den Grundrechten der privaten und freigemeinnützigen Träger von Krankenhäusern (namentlich Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Außerdem müssten Fachkliniken und Spezialversorgern stets ein gleichheitskonformer Zugang zur Krankenhausversorgung und -vergütung gewährt werden.
„Die gut nachvollziehbaren Aussagen des Gutachtens zeigen die verfassungsrechtlich notwendigen Änderungen bei den Vorschlägen der Regierungskommission auf. Die Hoheit der Länder bei der Krankenhausplanung muss uneingeschränkt erhalten bleiben. Ausnahmeregelungen des Bundes reichen nicht aus. Krankenhausversorgung in Sachsen muss bedarfsgerecht regional diskutiert und beplant werden können. Die Krankenhausreform kann nur gelingen, wenn sie gemeinsam und mit breiter Beteiligung aller Betroffenen im Freistaat Sachsen erfolgt.“, so Friedrich München, Geschäftsführer der KGS.
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