Weitere Öffnungen zum 31. Mai 2021 möglich
Staatsregierung beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
Die Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Damit werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten mit dem 31. Mai 2021 in Kraft und gelten bis zum 13. Juni 2021. Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen. Bei einer Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.
Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind somit zukünftig folgende Angebote möglich und Einrichtungen dürfen u.a. öffnen:
– Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
– Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich
– Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
– Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung Testpflicht ist erlaubt.
– Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
– Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig; Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
– Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder
– Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.
Stabilisiert sich die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit
– die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen; sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
– Kontaktsport auf Innensportanlagen ist mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung zulässig, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:
– für Kunden im Einzelhandel
– Gastronomie und Hotellerie
– Zoos
– Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks
– Kulturstätten
Das Genehmigungsverfahren für Modellprojekte wird angepasst: fortan muss anstelle des Einvernehmens lediglich das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten hergestellt werden.
Die neue Verordnung wird zeitnah auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de („Amtliche Bekanntmachungen“) zur Verfügung gestellt.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt