Testpflicht für Grenzpendler ab 18. Januar 2021 – KGS

Testpflicht für Grenzpendler ab 18. Januar 2021

Testpflicht für Grenzpendler ab 18. Januar 2021

Freistaat beteiligt sich an Kosten für Antigen-Schnelltests

Um die Beschäftigten und Unternehmen, die nicht auf Homeoffice ausweichen können, noch besser vor dem Coronavirus zu schützen, führt der Freistaat Sachsen eine regelmäßige Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger aus und in Risikogebiete ein. Die Regelung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung enthält die Verpflichtung für diese Personengruppe, sich einmal wöchentlich einer Testung auf eine Infektion mit Sars-CoV-2 zu unterziehen. Diese Regelung gilt sowohl für Einpendler nach Sachsen (Grenzgänger) als auch für Auspendler aus Sachsen (Grenzpendler) ab Montag, den 18. Januar 2021. So sollen Infektionsketten schneller erkannt und gestoppt werden.

Die Tests – Schnelltests sind hierfür ausreichend – können z.B. bei Betriebsärztinnen und –ärzten, in Eigenorganisation bei örtlichen Haus- und Fachärzten, bei privaten Testanbietern sowie in einigen Apotheken durchgeführt werden. Eine Übersicht über alle Test- und Schwerpunktpraxen ist auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen aufgelistet: https://www.kvs-sachsen.de/aktuell/corona-virus/test-und-schwerpunktpraxen/

Weiterhin gibt es ein Testzentrum im Vogtlandkreis: An der Musikhalle 16, 08258 Markneukirchen, geöffnet Mo-Fr 13-17 Uhr (ctz-mkn@rettzv-sws.de, 0151/8021736) und ein Testzentrum in Auerbach: Friedrich-Ebert-Straße 21a, 08209 Auerbach, geöffnet Mo-Fr 9-12 Uhr (ctz-ae@rettzv-sws.de, 03741/457288).

Außerdem ist es möglich, Beschäftigte auszubilden, die die Schnelltests im Unternehmen durchführen können. Diese (Online-)Kurse bietet das Bildungswerk des Deutsche Roten Kreuzes (DRK) an.

Anerkannt werden auch Schnelltests aus Polen und Tschechien. Tschechische Bürgerinnen und Bürger, die dort voll krankenversichert sind, haben Anspruch auf einen kostenfreien Schnelltest pro Woche.

Auch der Freistaat Sachsen wird sich an den Kosten der Tests mit zehn Euro pro Test beteiligen, darauf hat sich das Kabinett verständigt.
Die Unterstützung bei den Testkosten wird branchenoffen gewährt und erfolgt als Festbetragsfinanzierung nach dem Erstattungsprinzip pro nachgewiesener Testung. Gefördert werden auch die Tests auspendelnder Beschäftigter. Anträge können monatlich bei der Landesdirektion Sachsen gestellt werden. Dazu ergänzt das SMWA die Richtlinie zur Unterstützung von Arbeitgebern systemrelevanter Unternehmen bei den Unterbringungskosten für Einpendler aus Tschechien und Polen vom 26. November 2020 (Pendlerförderung).

Aufgrund der Vielzahl von Fragen aus unterschiedlichen Perspektiven möchten wir auf die FAQ unter https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html verweisen.

Hintergrund

Der betroffene Personenkreis liegt bei geschätzten 25.000 Personen (ca. 9.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Einpendler aus Tschechien und 10.000 aus Polen. Sächsische Beschäftigte, die beruflich in die Nachbarländer pendeln, werden nicht erfasst.)

In einem der Medieninformation beigefügten Faktenblatt sind alle für den Arbeitsschutz wesentlichen Gesichtspunkte zu den Testungen zusammenfasst. Die Aussagen im Faktenblatt zur notwendigen Schutzausrüstung, der Ausstattung des Arbeitsplatzes und der sicheren Abfallentsorgung bei Point-of-Care-Antigen-Schnelltests (PoC-Test) entsprechen den Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu »Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2« 6/2020. Das Faktenblatt ergänzt diese Empfehlungen um Verweise auf die gesetzlichen Grundlagen und das einschlägige Technische Regelwerk und soll jenen Personen, die PoC-Tests organisieren und durchführen, einen schnellen Einstieg die relevanten Themen des Arbeitsschutzes bieten.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

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