Umfassende und niedrigschwellige Tests im Krankenhaus notwendig, Finanzierung nicht geklärt
DKG zur 1. Lesung eines zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) sieht Nachbesserungsbedarf am Gesetz zum Schutz der Bevölkerung, das am Donnerstag in 1. Lesung im Bundestag beraten wird. Dem richtigen Ziel, die Testmöglichkeiten zu erweitern, wird am Ende nicht ausreichend Rechnung getragen. Die fehlende Finanzierung von regelmäßigen Testungen der Patienten und des Personals der Krankenhäuser ist ein großer Schwachpunkt dieses Gesetzes. „Fast alle Verordnungen der Bundesländer zur Sicherung der Versorgung von COVID-19-Patienten sehen breitflächige Testungen im Krankenhaus vor. Wenn alle Patienten und nur die Pflegekräfte, die in der direkten engen Patientenversorgung tätig sind, einmal pro Woche getestet würden, ergebe sich ein Testvolumen von 500.000 Tests pro Woche. Pro Monat wäre dies ein Finanzbedarf von rund 100 Millionen Euro. Diese Mittel sind in den Fallpauschalen nicht einkalkuliert. Die Finanzierung muss gesetzlich verankert werden“, erklärte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum.
Zudem fordern die Kliniken ergänzende Maßnahmen beim finanziellen Schutzschirm für ambulante Leistungen der Krankenhäuser. „Die Kliniken haben in der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) in den psychiatrischen Instituts- und Hochschulambulanzen extreme Erlösausfälle, die analog zu den Ausgleichszahlungen im ambulanten Bereich berücksichtigt werden müssen. Hier muss der Schutzschirm erweitert werden“, forderte Baum.
Weiterhin höchst problematisch bleibt die vorgesehene Strafzahlung von mindestens 20.000 Euro bei Fehlern bei der mit dem Gesetzentwurf neu vorgesehenen Datenlieferung der 21er-Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). „Diese Strafzahlung ist grundsätzlich und im Hinblick auf die Komplexität der Datenlieferung inakzeptabel. Dieses Misstrauen haben die Krankenhäuser nicht verdient“, so der DKG-Hauptgeschäftsführer.
Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. vom 06.05.2020