Sachsen passt erneut Quarantäne-Verordnung an
Weitere Ausnahmen für Pendler aus Mutationsgebieten
Nach den Abstimmungen zwischen der Bundesregierung, Sachsen und Bayern ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung und führt weitere Ausnahmen für einen engen Kreis systemrelevanter Berufspendler aus Virusvarianten-Gebieten ein. Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig zusätzlich für:
• Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren.
• Beschäftigte in der Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen. Voraussetzung ist die tägliche Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Ausnahmen gelten nur für Beschäftigte, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde (Landkreise) nachgewiesen wird. Bis Donnerstag, 18. Februar 2021, 24 Uhr, gilt eine Übergangsfrist. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist durch Vorlage eines Arbeitsvertrages möglich.
Darüber hinaus sind Personen von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Von dieser Ausnahme sind umfasst:
• Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall;
• Einreise zur Geburt des eigenen Kindes;
• Zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten;
• Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung;
• Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG).
Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Voraussetzung ist eine tägliche Testung.
Wie bereits bisher geregelt, sind von der 14-tägigen Quarantänepflicht zudem ausgenommen:
• Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
• Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
• Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen
• Transportpersonal wie Lkw-Fahrer
Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen.
Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen.
Die geänderte Quarantäne-Verordnung gilt vom 17. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.
Der gesamte Verordnungstext wird in Kürze unter
https://www.coronavirus.sachsen.de (»Amtliche Bekanntmachungen«) veröffentlicht.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt