Keine Testpflicht bei medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen
Um individuelle Härten für Betroffene zu vermeiden, ist ab Samstag, 10. April 2021, für die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen kein Test mehr erforderlich. Betroffen sind nur körpernahe Dienstleistungen, bei denen die gesamte Dienstleistung am Körper erfolgt, z.B. Physiotherapie, Massage oder Fußpflege. Dienstleistungen, die nur mit einer kurzzeitigen Annäherung an den Kunden verbunden sind, z.B. von Optikern, Maßschneidern oder Orthopädietechnikern, sind keine körpernahen Dienstleistungen im Sinne der Verordnung.
Medizinisch notwendig sind solche Dienstleistungen, die entweder ärztlich verordnet sind oder zwingend erforderlich sind, um einer nicht unerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes entgegen zu wirken.
Die noch bis 18. April 2021 gültige Corona-Schutz-Verordnung wurde entsprechend geändert. Die Änderung tritt am morgigen Samstag in Kraft.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt