Weitere Lockerungen ab 14. Juni in Sachsen
Staatsregierung beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung für Sachsen
Die sächsische Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Sie tritt am 14. Juni 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 30. Juni 2021. Vorgaben für Kitas und Schulen werden ab sofort durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt. Aufgrund der niedrigeren Inzidenzen werden weitere Lockerungen und Erleichterungen möglich.
Geänderte Grundsätze
Mit der Verordnung werden im Bereich der Grundsätze verschiedene Anpassungen vorgenommen. Fortan gilt für sämtliche Überschreitungen wie auch Unterschreitungen von Schwellenwerten, dass die damit verbundenen Regelungen am übernächsten Tag in Kraft treten, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- bzw. unterschritten worden ist. Damit gilt auch für die 7-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr die 14-Tage-Regelung.
Der bisherige Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert: Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind.
Kontaktbeschränkungen
Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die Kontaktbeschränkungen unverändert: Erlaubt sind Treffen von zwei Hausständen – in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen, sonst maximal zehn Personen. Bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen.
Für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen weiterhin nicht mit.
Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.
In ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen kann für Beschäftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle genannten als genesen oder vollständig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist dann ausreichend.
Inzidenzbasierte Öffnungen:
Ergänzend zu den Regelungen der letzten Verordnung sind ab dem 14. Juni 2021 zusätzlich folgende Lockerungen möglich:
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
– Touristische Übernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulässig,
– Messen, Tagungen und Kongresse könne mit tagesaktueller Testung, Hygienekonzept und Kontakterfassung durchgeführt werden,
– An Eheschließungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bleibt bestehen,
– beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Außenbereich etc. wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben,
– Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören sind unter den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung und Nachweis einer tagesaktuellen Testung möglich,
– Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen ist auch auf Außensportanlagen ohne Test möglich,
– Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht für Besucher zulässig,
– Seilbahnen wie auch die Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr oder der touristische Bahn- und Busverkehr können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Gäste stattfinden.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
– Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulässig,
– Mensen und Kantinen können ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung öffnen,
– Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren und Thermen ist möglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benötigt wird. Für Minderjährige entfällt in Freibädern die Testpflicht,
– Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden öffnen.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
– Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt,
– Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig,
– An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt,
– Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg,
– Saunen, Dampfbäder- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen,
– Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen,
– Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig,
– Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Für folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht bestehen:
o Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
o Messen im Innenbereich,
o Großveranstaltungen,
o Dampfsaunen, Dampfbäder, Saunen,
o Prostitutionsangebote.
Die Verordnung wird zeitnah unter https://www.coronavirus.sachsen.de (»Amtliche Bekanntmachungen«) eingestellt.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt