Sachsen hebt Priorisierung beim Impfen auf
Ministerin Köpping: »Gleiche Regeln in den Impfzentren, bei den Haus- und Betriebsärzten«
Auch in Sachsen können sich ab 7. Juni 2021 alle Bürgerinnen und Bürger um einen Impftermin bemühen. Die bisherige bevorzugte Impfberechtigung von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen endet bundesweit. Dem schließt sich der Freistaat an. Auch alle Impfwilligen ab 14 Jahren können sich ab 8 Uhr im Buchungsportal für die Impfzentren registrieren und um einen Termin bemühen. Ab kommendem Montag beginnen auch die Betriebsärzte mit der Verabreichung der Coronaschutzimpfung.
Gesundheitsministerin Petra Köpping erklärt: »Wir hätten uns gewünscht, dass der Bund angesichts des immer noch knappen Impfstoffs noch zwei Wochen mit der Freigabe der Priorisierung gewartet hätte. Da dies nicht passiert ist, schließen wir uns nun der bundesweiten Praxis an. Damit schaffen wir auch einheitliche Regeln, da die Hausärzte und ab Montag auch die Betriebsärzte ohnehin bereits ohne Priorisierung impfen. Wir können aber nur so viele Impfungen vergeben, wie Impfstoff geliefert wird.
Es wird bei vielen zu Enttäuschung führen, wenn sie sich vergeblich um einen Impftermin bemühen. Ich kann nur wieder um Geduld bitten. Wir haben auf die Lieferung der Vakzine keinen Einfluss.«
Die Aufhebung der vorgegebenen Priorisierung beim Impfen bedeutet, dass keine Personen mehr wegen Vorerkrankungen, des Alters und des besonderen beruflichen oder persönlichen Umfeldes bevorzugt geimpft werden. Ein Großteil der bisher priorisierten Menschen hat bereits eine Impfung erhalten.
In den Arztpraxen ist die durch die Impfverordnung des Bundes vorgegebene Priorisierung bereits seit 24. Mai 2021 komplett aufgehoben: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kennen ihre Patientinnen und Patienten am besten und können sehr gut einschätzen, wen sie zuerst impfen. Die Impfung beim Hausarzt bleibt damit ein niedrigschwelliges Angebot gerade für Vorerkrankte.
Pressemitteilung dazu vom 14. Mai: https://medienservice.sachsen.de/medien/news/251536
Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt