Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat einer Zweiten Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informations-technischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz – ITSiG) am 25.06.2015 wurden eine Reihevon Anforderungen an Betreiber sogenannter „kritischer Infrastrukturen“ definiert,deren Ausfall oder Beeinträchtigung „aufgrund ihrer Bedeutung für das staatlicheGemeinwesen […] nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungender öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen“ nachsichziehen würde.
Für den Sektor „Gesundheitsversorgung“ enthielt die zum 30.06.2017 in Kraft getretene Erste Änderungsverordnung zur BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) die notwendigenFestlegungen hinsichtlich der Anlagekategorien, Bemessungskriterien und Schwellenwerte, nach denen „kritische Infrastrukturen“ in der Branche „medizinische Versorgung“identifiziert werden. Im Zentrum steht dabei die kritische Dienstleistung derBranche – die vollstationäre Versorgung von Patienten im Krankenhaus.
Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.