Dringender gesetzlicher Nachbesserungsbedarf – KGS

Dringender gesetzlicher Nachbesserungsbedarf

Dringender gesetzlicher Nachbesserungsbedarf

DKG ZUM ENTWURF EINES ZWEITEN GESETZES ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG BEI EINER EPIDEMISCHEN LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt, dass mit der Gesetzesinitiative des Bundesministeriums für Gesundheit die Ausweitung der Testmöglichkeiten gefördert werden soll. Eine engmaschige Testung von Patienten und Mitarbeitern in den Krankenhäusern ist zur Flankierung der schrittweisen Rückkehr in die Regelversorgung unverzichtbar. Alle Patienten und alle Mitarbeiter müssten mindestens einmal pro Woche getestet werden können. Das führt bei mindestens 500.000 Personen pro Woche natürlich zu erheblichen Mehrkosten, die den Kliniken refinanziert werden müssen. Dies sollte mit dem Gesetz geregelt werden.

Am einfachsten wäre es, ein Zusatzentgelt für den Test zu veranschlagen.

Auch brauchen die Krankenhäuser zusätzlich schnell Rechtssicherheit für die Abrechnung von Tests für COVID-Verdachtsfälle in Notfallambulanzen. „Diese müssen nach den derzeitigen Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen mittels Überweisung an niedergelassene Labore übersandt werden, die dann mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen. Die Berechtigungen zu solchen Überweisungen werden den Krankenhäusern in vielen Regionen von den KVen verweigert. Zudem besteht das Problem, dass in den Laboren der Krankenhäuser durchgeführte Tests bei den Abrechnungen häufig nicht anerkannt werden. Wenn mit dem Gesetzentwurf nun vorgesehen wird, die Labore der Tierärzte zu nutzen, sollte dies für die der Krankenhäuser uneingeschränkt möglich sein“, so der DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. Auch brauchen die Krankenhäuser eine von den KVen unabhängige gesetzliche Testdurchführungsermächtigung für die Notfallambulanzen.

Kurzfristigen Handlungsbedarf, der in dieses Gesetz aufgenommen werden sollte, sehen die Krankenhäuser bei den Finanzierungsregelungen des Schutzschirms.

Schon jetzt ist erkennbar, dass die Freiheithaltepauschale von 560 Euro für die große Zahl der nicht belegten Intensivbetten unzureichend ist. Dass derzeit nur ca. 3000 Intensivbetten für Corona-Patienten gebraucht werden, konnte bei der Konzeption der Finanzierungsregelungen des Rettungsschirms nicht erwartet werden. Deshalb muss insbesondere für die Intensivbetten die Freihaltepauschale deutlich erhöht werden. Auch brauchen die Kliniken mit hohen Patientenrückgängen ergänzende Liquiditätshilfen, denn die Refinanzierung der Pflegekosten ist – bei einer hohen Quote ausfallender Fallpauschalen aus der Regelversorgung – blockiert.

Ebenfalls dringlicher gesetzlicher Handlungsbedarf besteht in der Abschaltung von Datenlieferungen, die die Krankenhäuser in den nächsten Wochen zur Weiterentwicklung der Pflegeuntergrenzen zu liefern hätten. Erfasst davon sind u. a. 360 Krankenhäuser mit Intensivstationen. Sie müssten Daten zur Belegung und zur Pflegekräfteausstattung für einen Zeitraum von drei Monaten des letzten Jahres zusammenstellen. Dazu haben die Krankenhäuser jetzt schlichtweg keine Zeit. Wir appellieren an Minister Spahn, dies zu stoppen.

Nicht nachvollziehbar ist, die vorgesehene Strafzahlung von mindestens 20.000 Euro bei einem Fehler bei der neu in Kliniken mit diesem Gesetzentwurf auferlegten unterjährigen Lieferung der „21er Daten“ an das InEK-Institut für Auswertungszwecke. Diese Daten umfassen unter anderem viele Angaben zu jedem Behandlungsfall inklusive des ICD-Schlüssels, des OPS-Codes, der Entgelte und Kosten des Abrechnungsfalls. Ob die Daten vollständig geliefert wurden, soll das InEK-Institut anhand von Vorjahresvergleichen ermitteln. Eine Vergleichbarkeit des Leistungsgeschehens im Jahr 2020 mit den Vorjahren ist jedoch aufgrund der aktuellen Situation nur begrenzt möglich. „Schon ein einziger Fehler würde zu dieser Strafzahlung führen. Aus Sicht der Krankenhäuser ist dies ein maßloses Bestrafen und steht im krassen Widerspruch zu den allseits anerkannten Leistungen der Krankenhäuser zur Überwindung der Pandemie. Misstrauen und Strafzahlungen sind in keiner Weise gerechtfertigt“, erklärte Baum.

Beispiel: Medizinische Daten des Behandlungsfalls

Falldaten

  • Entlassender Standort
  • Entgeltbereich
  • KH-internes Kennzeichen des Behandlungsfalls
  • Institutionskennzeichen der Krankenkasse
  • Geburtsjahr
  • Geburtsmonat
  • Geschlecht
  • Aufnahmedatum
  • Aufnahmeanlass
  • Aufnahmegrund
  • Fallzusammenführung
  • Fallzusammenführungsgrund
  • Aufnahmegewicht
  • Entlassungs-/Verlegungsdatum
  • Entlassungs-/Verlegungsgrund
  • Alter in Tagen am Aufnahmetag
  • Alter in Jahren am Aufnahmetag
  • Patientennummer
  • Anzahl interkurrenter Dialysen
  • Beatmungsstunden
  • Behandlungsbeginn vorstationär
  • Behandlungstage vorstationär
  • Behandlungsende nachstationär
  • Behandlungstage nachstationär
  • Institutionskennzeichen des verlegenden Krankenhauses
  • Belegungstage in einem anderen Entgeltbereich
  • Beurlaubungstage im BPflV-Entgeltbereich

Fachabteilungsangaben

  • Fachabteilung
  • Datum der Aufnahme in die Fachabteilung
  • Datum der Verlegung-/Entlassung aus der Fachabteilung

Diagnosenangaben

  • Diagnoseart
  • ICD-Version
  • Diagnoseschlüssel (ICD-Kode)
  • Sekundär-Diagnoseschlüssel

Prozedurenangaben

  • OPS-Version
  • Prozedurenschlüssel (OPS-Kode)
  • Lokalisation
  • OPS-Datum
  • Belegoperateur
  • Beleganästhesist
  • Beleghebamme

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. vom 23.04.2020

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