Sachsen eröffnet Impfmöglichkeit für Angehörige der nächsten Priorisierungsstufe
Der Freistaat Sachsen erweitert den Kreis der für den Erhalt einer Coronaschutzimpfung berechtigten Personen. Ab sofort (25. Februar 2021) werden Impftermine erstmals auch für diejenigen Personen der zweithöchsten Priorisierungsstufe angeboten, die 18 bis 64 Jahre alt sind (gemäß Empfehlung der Ständigen Impfkommission für den Impfstoff AstraZeneca). Dazu zählen nach einer Änderung der Impfverordnung des Bundes auch Personen, die in Kitas, Kindertagespflege, Grund- und Förderschulen tätig sind. Verimpft wird der Impfstoff AstraZeneca. Die Termine können online unter sachsen.impfterminvergabe.de oder telefonisch unter 0800 0899089 gebucht werden.
Staatsministerin Petra Köpping: »Unser Einsatz hat sich gelohnt. Ich habe mich mit Nachdruck für die frühere Impfung von Grundschul- und Förderschullehrern sowie Erziehern eingesetzt. Die Impfungen können die Öffnung von Schulen und Kitas sinnvoll flankieren und mehr Sicherheit schaffen. Dafür bietet sich der Impfstoff AstraZeneca an, der sehr gut vor schweren Krankheitsverläufen schützt. Weil es für AstraZeneca nach wie vor freie Impftermine gibt, haben wir uns entschieden, in die Impfung der Priorisierungsstufe 2 einzusteigen. Das ist eine sehr gute Nachricht für Menschen mit Vorerkrankungen und Behinderungen, die sehnlichst auf eine Impfung warten. Wir werden die Nachfrage beobachten und schnellstmöglich Impfmöglichkeiten auch weiteren Personengruppen anbieten.«
In die Gruppe 2 mit hoher Priorität gehören folgende Personen unter 65 Jahre, die ab sofort Impftermine buchen können:
– Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
- Personen mit Trisomie 21,
- Personen nach Organtransplantation
- Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit psychiatrischer Erkrankung
- Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen, nicht in Remission befindlichen Krebserkrankungen oder Krebserkrankungen vor oder während einer Krebsbehandlung oder einer onkologischen Anschlussrehabilitation
- Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder anderer ähnlich schwerer chronischer Lungenerkrankung
- Personen mit Diabetes mellitus (HbA1c ≥ 58 mmol/mol 7,5%)
- Personen mit Leberzirrhose und anderer chronischer Lebererkrankung
- Personen mit chronischer Nierenerkrankung
- Personen mit Adipositas (BMI > 40)
- Personen, bei denen nach ärztlicher Beurteilung und Prüfung durch eine Einzelfallkommission ebenfalls ein (sehr) hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht
– bis zu zwei enge Kontaktpersonen
- von nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (80 Jahre oder älter)
- von Personen ≥65 Jahre in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen
- von schwangeren Personen, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird, auch Hebammen bzw. Personal involviert in die Geburtsvorbereitung.
– Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen versorgen,
– Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind
- Personen nach Organtransplantationen
- Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, sofern nicht in der höchsten Priorisierungsstufe
- Personal der Blut- und Plasmaspendedienste
– Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
– Personen, die
- im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind
- in relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig
sind,
- in Obdachlosenunterkünften und Asylbewerberunterkünften untergebracht oder tätig sind.
- in Kitas, Kindertagespflege, Grund- und Förderschulen tätig sind
Zum Nachweis der Impfberechtigung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. ein ärztliches Attest notwendig. Geimpft werden können vorerst nur die Menschen der Priorisierungsgruppe 2, die zwischen 18 und 64 Jahre alt sind. Geimpft wird in den 13 Impfzentren mit dem Impfstoff AstraZeneca. Die anderen beiden Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna werden weiterhin vorrangig an die über 80-Jährigen verimpft.
Personen, die der höchsten Priorisierungsgruppe 1 angehören, können sich auch weiterhin gleichberechtigt zu einer Impfung anmelden.
Weitere Informationen: https://www.coronavirus.sachsen.de/coronaschutzimpfung.html
Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt