DKG zur Veröffentlichung der Krankenhäuser, die Anspruch auf eine „Corona-Prämie 2.0“ haben
Prämie ist Zeichen der Wertschätzung für die Pflege und zeigt die breite Beteiligung der Krankenhäuser zur Bewältigung der Pandemie
08. April 2021
Rund 1.000 Krankenhäuser erhalten Mittel aus der sogenannten Corona-Prämie, die an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschüttet werden. Damit wird die besondere Belastung im vergangenen Jahr der Mitarbeitenden in den COVID-versorgenden Kliniken gewürdigt. Insgesamt werden 450 Millionen Euro auf die Kliniken verteilt. Bis zu 6,8 Millionen Euro erhalten einzelne Kliniken, immer abhängig davon wie viele COVID-Patienten im vergangenen Jahr am jeweiligen Standort behandelt worden sind. Grundsätzlichen Anspruch auf eine Prämie als Sonderleistung haben Kliniken gemäß der gesetzlichen Vorgabe dann, wenn sie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 durch die Behandlung von mit dem Coronavirus infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren.
„Die Pflege hat sich diese Corona-Prämie 2.0 verdient. Die Prämie ist auch ein Zeichen des Staates, der Gesellschaft, dass man die geleistete Arbeit in der Pandemie würdigt und wertschätzt. Und diese Anerkennung zeigt sich auch in finanzieller Wertschätzung“, erklärte der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft Dr. Gerald Gaß.
Zugleich belegt auch die große Anzahl der anspruchsberechtigten Kliniken wie flächendeckend die COVID-Versorgung in den deutschen Krankenhäusern geleistet wurde. „Die immer wieder vorgetragene Behauptung, dass COVID-Versorgung nur in einigen wenigen Kliniken der Maximalversorgung stattgefunden hat, wird damit durch das tatsächliche Versorgungsgeschehen eindeutig wiederlegt. Wir konnten uns über die gesamte Zeit der Pandemie auf die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser in allen Versorgungsstufen und Regionen verlassen. Das ist ein starkes Zeichen der Krankenhäuser in diesem Ausnahmezustand“, betonte der Vorstandsvorsitzende der DKG.
Anspruchsberechtigt sind Krankenhäuser mit weniger als 500 Betten, wenn mindestens 20 SARS-CoV-2-Fälle bzw. Krankenhäuser mit mehr als 500 Betten und wenn mindestens 50 SARS-CoV-2-Fälle behandelt wurden. Krankenhäuser, die bereits auf der Grundlage des § 26a KHG für eine „Corona-Prämie“ anspruchsberechtigt waren, werden bei der Verteilung berücksichtigt, wenn sie im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2020 die oben genannte Bedingung erfüllen.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat am 7. April 2021 die Liste der Krankenhäuser veröffentlicht, die gemäß § 26d KHG Anspruch auf eine „Corona-Prämie 2.0“ haben. Die Liste enthält auch das Prämienvolumen der anspruchsberechtigten Krankenhäuser. Die Liste kann barrierefrei auf der Internetseite des InEK unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.g-drg.de/Datenlieferungen_gem._24_KHG/Sonderleistung_gem._26d_KHG
Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.