Neu ab 1. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – KGS

Neu ab 1. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Neu ab 1. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Das sächsische Kabinett hat am 27. November 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst.

Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.

Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen

Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.

In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.

Pressestatement von Ministerpräsident Kretschmer zum Corona-Gipfel mit Bundeskanzlerin Angela Merkel

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Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)

Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:

  • ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
  • die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
  • die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist.

Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:

  • Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
  • Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
  • Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
  • Unterstützung Hilfsbedürftiger,
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
  • Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.

Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.

Quelle: Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 27. November 2020 | gültig vom 1. Dezember bis 28. Dezember 2020

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