Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die eAU kommt – Muster 1 geht!
Ab 1. Oktober 2021 ersetzt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die jetzige AU per Muster 1.
>>> Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2021 <<<
Solange die zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) notwendigen technischen Voraussetzungen in der Vertragsarztpraxis nicht zur Verfügung stehen, können Ärztinnen und Ärzte übergangsweise das alte Verfahren anwenden (Muster 1).
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist die Bestätigung einer Vertragsärztin/ eines Vertragsarztes oder Vertragszahnärztin/ Vertragszahnarztes über eine festgestellte Erkrankung der Patienten, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber gewöhnlich spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorliegen, kann jedoch von ihm auch schon vorher verlangt werden. Die Krankenkasse bekommt in der Regel innerhalb von drei Werktagen die Informationen auf den vereinbarten Vordrucken durch die Versicherten mitgeteilt.
Jährlich werden ca. 77 Mio. Arbeitsunfähigkeiten festgestellt und die Bescheinigungen in vierfacher Ausführung ausgestellt – für die Ärztinnen und Ärzte, die Versicherten, die Krankenkassen und die Arbeitgeber. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass nunmehr ab dem 01.10.2021 die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten an die Krankenkassen nur noch digital übermittelt werden.
Quelle: GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein