DKG zur Verordnung über erweiterte Meldepflichten – KGS

DKG zur Verordnung über erweiterte Meldepflichten

DKG zur Verordnung über erweiterte Meldepflichten

Inzidenz der hospitalisierten Fälle kann hilfreicher Parameter sein – Daten werden aber schon erhoben

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt alle politischen Entscheidungen, die geeignet sind, das Infektionsgeschehen angemessen zu bewerten und daraus sachgerechte Schlüsse für Erleichterungen bzw. auch für Beschränkungen zu ziehen. Klar ist, dass angesichts u. a. der steigenden Durchimpfungsrate und des kontinuierlichen Rückgangs der Anzahl der Testungen auf SARS-CoV-2 die reine Inzidenz alleine kein geeigneter Parameter mehr sein kann. Die Inzidenz der hospitalisierten Fälle ist ein wichtiger Indikator.

Der nun vorgeschlagene Weg, eine Meldepflicht der Hospitalisierungen einzuführen, ist aber wenig hilfreich, werden doch die wichtigsten Punkte schon auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an die Gesundheitsämter gemeldet. 

Krankenhäuser bzw. Krankenhausärzte sind bereits jetzt auf Grundlage von Paragraph 8 Absatz 1 Nummer 1 IfSG verpflichtet, den Krankheitsverdacht, die Erkrankung und den Tod in Bezug auf COVID-19 zu melden. Darüber hinaus sind die in Paragraph 9 Absatz 1 IfSG genannten Angaben über die betroffenen Personen zu melden, sofern diese Informationen der meldenden Person vorliegen. Genannt sind hier u. a. Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion, wahrscheinlicher Infektionsweg, Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit und auch Impfstatus.

Warum diese Meldepflichten nun noch einmal in einer Verordnung verankert werden müssen, erschließt sich nicht. Die DKG steht für einen konstruktiven Austausch bereit, um die notwendigen Meldedaten zu erheben, Doppelmeldungen und damit einhergehende bürokratische Mehrbelastungen ohne Erkenntnisgewinn sind aber zu vermeiden.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.

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