Verlängerung der Ausgleichszahlungen kann nur ein Zwischenschritt sein
DKG zum Referentenentwurf zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) Der heute vorgelegte Entwurf gibt dem begrenzten Kreis der anspruchsberechtigten Kliniken zumindest eine Perspektive für Ausgleichszahlungen über den 28. Februar hinaus bis zum 11. April. „Der Entwurf bietet aber weiterhin keine Lösung für die vielen Kliniken, die von den Anspruchskriterien nicht erfasst sind (Inzidenz über 70 und 75-prozentige Belegung der Intensivstationen),...