S A T Z U N G
der Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V. (in der Fassung vom 04.12.2009)
§1 Name und Sitz
(1) Die Vereinigung führt den Namen „Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V.“ (nachfolgend „Krankenhausgesellschaft“) und ist der Zusammenschluss der Träger von Krankenhäusern und ihrer Verbände im Land Sachsen.
(2) Die Krankenhausgesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig.
(3) Die Krankenhausgesellschaft als Landesverband wird Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Die Krankenhausgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) auf eine der Würde des Menschen verpflichtete, humane, bedarfsgerechte, leistungsfähige, wirtschaftliche und finanziell abgesicherte Versorgung durch eigenverantwortlich tätige Krankenhäuser mit pluraler Trägerstruktur hinzuwirken;
b) die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Krankenhäuser zu vertreten sowie den Austausch von Erfahrungen und Informationen auf dem Gebiet des Krankenhauswesens zu fördern;
c) Stellungnahmen zu Krankenhausfragen zu erarbeiten und gegenüber dem Parlament, den zuständigen Ministerien und Behörden sowie anderen Institutionen abzugeben;
d) das Parlament, die Regierung, die zuständigen Ministerien und Behörden sowie andere Institutionen bei der Vorbereitung und Durchführung von das Krankenhauswesen betreffenden Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften zu beraten;
e) Mitwirkungsrechte wahrzunehmen;
f) die Mitglieder über Entwicklungen und Entscheidungen im Krankenhauswesen zu informieren und sie in Grundsatzfragen zu beraten;
g) die Fortbildung von Mitarbeitern der Krankenhäuser zu unterstützen.
(2) Die Krankenhausgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar im Interesse der Allgemeinheit liegende gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Krankenhausgesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Krankenhausgesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Krankenhausgesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Als Mitglieder können der Krankenhausgesellschaft Träger von Krankenhäusern und ihre Verbände im Land Sachsen angehören.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Krankenhausgesellschaft muss schriftlich gestellt werden und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt aus der Krankenhausgesellschaft und ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.September eines Jahres erklärt werden. Bei Einstellung des Krankenhausbetriebes kann der Austritt auch mit einer Frist von 3 Monaten zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung erklärt werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Ausschluss. Hierüber entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat das Recht, vor der Entscheidung gehört zu werden. Der Ausschluss ist möglich bei ernstlichen Verstößen gegen die Satzung und bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögen der Krankenhausgesellschaft.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, die Einrichtungen der Krankenhausgesellschaft und die Beratung durch die Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit der Krankenhausgesellschaft zu unterstützen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zur Deckung der anfallenden Personal- und Sachkosten zu entrichten.
§ 4 Organe
Organe der Krankenhausgesellschaft sind die Mitgliederversammlung (§ 5) und der Vorstand (§ 6).
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied entsendet in die Mitgliederversammlung einen stimmberechtigten Vertreter je angefangene 250 Betten auf der Grundlage des zum Beginn des Jahres der Mitgliederversammlung veröffentlichten Krankenhausplanes. Jeder Mitgliedsverband entsendet in die Mitgliederversammlung einen stimmberechtigten Vertreter. Schriftliche Stimmübertragung ist möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Krankenhausgesellschaft.
Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Grundsätze, nach denen die Aufgaben der Krankenhausgesellschaft entsprechend der Zweckbestimmung gem. § 2 wahrzunehmen sind;
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Genehmigung der Jahresrechnung;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
e) Wahl des Vorstandes;
f) Wahl des Rechnungsprüfers;
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
i) Beschlussfassung über die Auflösung der Krankenhausgesellschaft.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das von einem Viertel der Mitglieder oder vom Vorstand beantragt wird. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einberufungsgründe schriftlich einzuladen.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Schriftliche Stimmübertragung ist möglich. Die Beschlüsse über eine Satzungsänderung und die Auflösung der Krankenhausgesellschaft bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Wird bei einer Wahl im ersten Wahlvorgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist bei nachfolgenden Wahlvorgängen derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus neun Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Trägerpluralität für vier Jahre gewählt werden. An den Vorstandssitzungen nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter dürfen nicht derselben Trägergruppe angehören. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Arbeit der Krankenhausgesellschaft nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durchgeführt wird.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, soll alsbald die Mitgliederversammlung über die Nachwahl entscheiden.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt.
Der erste und zweite Stellvertreter vertreten gemeinsam den Verein.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Für die Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstandes und deren Ausführung sowie für die Erledigung der laufenden Geschäfte richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein.
(2) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Er kann diesem Vollmacht für die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr erteilen. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte. Er leitet die Geschäftsstelle und ist der unmittelbare Vorgesetzte der Mitarbeiter des Vereins.
§ 8 Fachausschüsse
Zur Beratung von Krankenhausfragen und zur Unterstützung des Vorstandes werden Fachausschüsse unter Berücksichtigung der Trägerpluralität gebildet. Der Vorstand leitet im Rahmen seiner Zuständigkeit deren Bildung ein und beruft die Vorsitzenden sowie die Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. Über das Ergebnis der Beratungen berichten die Vorsitzenden der Fachausschüsse dem Vorstand.
§ 9 Zusammenwirken mit anderen Verbänden
Verbände des Krankenhauswesens werden in die inhaltliche und konzeptionelle Arbeit einbezogen.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung der Krankenhausgesellschaft Sachsen oder Wegfall des bisherigen Zweckes obliegt dem Vorstand die Liquidation. Das noch vorhandene Vermögen fällt an den Freistaat Sachsen, verbunden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Krankenhausversorgung zu verwenden.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.